Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
des
Unternehmens TMS e.K., Kay Trumpler Maschinenbau und Service,
Wetzlar.
1. Geltungsbereich
Ver1äufe,
Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma TMS erfolgen ausschließlich
nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
(nachfolgend: "Lieferbedingungen"), welcher der Besteller
durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahmen der
Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen
des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn TMS diesem nicht
ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von TMS sind freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung
TMS zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der
Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden
oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
von TMS.
2.2 Die Handelsvertreter von TMS dürfen keine
Verträge im Namen von TMS abschließen und keine verbindlichen
Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder sonstiger Konditionen
machen.
2.3 TMS behält sich alle Rechte an Verkaufsunterlagen
und den Muster vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden und sind TMS auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
3. Fristen,
Termine, Gefahrübergang
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur
verbindlich, wenn sie von TMS schriftlich bestätigt worden sind
und der Besteller TMS alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen
Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung
gestellt und etwa vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte
Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später
erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die
Fristen entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis
zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk. verlassen hat oder
dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.2 Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt,
Krieg, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen und sonstige unvermeidbare
und außerhalb des Einflussbereichs von TMS liegende und von TMS
nicht zu vertretende Ereignisse entbinden TMS für ihre Dauer von
der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte
Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt
und Ende der Störung wird der Besteller in angemessener weise
unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert
sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
3.3 Gerät TMS mit einem Liefertermin in Verzug,
ist der Besteller erst nach schriftlicher Ablehnungsandrohung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei
Wochen und deren erfolglosem Verstreichen zum Rücktritt berechtigt.
3.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TMS berechtigt,
die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern.
TMS ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist
zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht.
3.5 TMS kann aus begründetem Anlass Teillieferungen
vornehmen.
3.6 So weit vom Besteller keine Bestimmung
getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg
in der üblichen Verpackung.
3.7 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes
an das Transportuntemehmen oder den Besteller über. Verzögert
sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden
Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft
des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4. Preise,
Zahlungsbedingungen
4.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf
einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach
den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der TMS-EDV festgelegten
Preisen oder der dann Preislisten von TMS.
4.2 So weit TMS von Zeit zu Zeit Mindestauftragswerte
für einzelne oder alle Produktsparten festlegt, hat der Besteller
zusätzlich zu dem Rechnungswert für die tatsächlich von TMS bezogenen
Liefergegenstande die Differenz zu dem Mindestauftragswert an
TMS zu zahlen.
4.3 Alle Preise von TMS verstehen sich ausschließlich
der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie
der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet
werden.
Nur
auf Wunsch des Bestellers versichert TMS den Transport des Liefergegenstandes
zu ihm auf seine Kosten.
4.4 Der Besteller ist in jedem Fall verpflichtet,
jeden Transportschaden unverzüglich, spätestens nach 5 Tagen,
nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich bei TMS anzuzeigen.
4.5 Soweit nicht anders vereinbart. stellt
TMS für Maschinen mit Auftragsbestätigung
- eine Vorschussrechnung über 50 %
des Kaufpreises. die sofort zur Zahlung fällig ist.
-
nach
Inbetriebnahme der Maschine durch den Besteller oder einen Mitarbeiter
des Bestellers eine Rechnung
-
über
den vollen Kaufpreis mit dem Hinweis auf den Vorschuss in Höhe
von 50 %; von den verbliebenen 50 % des Kaufpreises sind
40
% sofort. nach Inbetriebnahme bei TMS 10 % nach Erhalt der Ware.
spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt der Maschinen / Ware.
zur Zahlung fällig.
4.6 Für Verbrauchsgüter und Ersatz- und Verschleißteile
stellt TMS mit Lieferung Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 14
Tagen seit Rechnungsdatum gewährt TMS 2 % Skonto. Ansonsten wird
jede Rechnung 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Rechnungen mit überwiegenden Lohnkosten sind sofort nach
Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.7 Bei Überschreitung der in Ziffern 4.5 und
4.6 eingeräumten Fälligkeitstermine ist Ledig vorbehaltlich des
Nachweises eines geringeren Schadens durch den Besteller berechtigt.
Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz per annum zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.8 Wechsel werden nicht angenommen.
4.9 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt,
wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
4.10 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
4.11 Wird TMS nach dem Vertragsschluss eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers
bekannt, (z. B. weil der Besteller in Zahlungsverzug gerät), ist
TMS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; werden
diese auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht,
so kann TMS unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder
teilweise zurücktreten.
5. Abnahme
Die
Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 5.1 und 5.2 gelten nur für
den Verkauf von Maschinen.
5.1 Der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgemäß
hergestellten Liefergegenstandes verpflichtet.
5.2 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand
für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen ohne schriftliche
Beanstandung in Gebrauch, so gilt dies als Abnahme.
6. Gewährleistung,
Untersuchungspflicht
6.1 TMS gewährleistet, dass die gelieferten
waren frei von Mängeln sind und die eventuell zugesicherten Eigenschaften
aufweisen. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem
Besteller von TMS überlassenem Informationsmaterial sowie Produktbeschreibende
Angaben sind keinesfalls als Zusicherung von Eigenschaften zu
verstehen.
6.2 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen
voraus, dass erden Liefergegenstand unverzüglich, spätestens jedoch
zwei Wochen nach Übergabe überprüft und TMS Mängel unverzüglich
spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt;
verborgene Mängel müssen TMS unverzüglich nach ihrer Entdeckung
schriftlich mitgeteilt werden.
6.3 Bei jeder Mängelrüge steht TMS das Recht
zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes
zu. Dafür wird der Besteller TMS notwendige Zeit und Gelegenheit
einräumen. TMS kann vom Besteller auch verlangen, dass er den
beanstandeten Liefergegenstand an TMS auf Kosten von TMS zurückschickt.
Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt,
so ist er TMS zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen
Aufwendungen - z. B. Fahrt- und Monteurkosten oder Versandkosten
- verpflichtet.
6.4 Gewährleistungspflichtige Mängel wird TMS
nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung
oder Ersatzlieferung beseitigen.
6.5 Der Besteller wird TMS die für die Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
Nur in dringenden Fällen der Gefahrdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr un-verhältnismäßig großer Schäden oder wenn TMS
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller
das Recht, nach unverzüglicher Rücksprache mit TMS den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TMS den
Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.6 Von TMS ersetzte Teile gehen In das Eigentum
von TMS über.
6.7 TMS übernimmt keine Gewähr für Schäden.
die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage,
fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung, fehlerhaften
Einbau durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche
Abnutzung (insbesondere bei Verschleißteilen) oder fehlerhafte
elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen. Die Gewährleistungsverpflichtung
erstreckt sich ferner nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung,
Lagerung, Wartung, Reinigung oder dergleichen beim Besteller oder
von ihm beauftragte Dritte verursacht werden, sofern sie nicht
von TMS zu vertreten sind.
6.8 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
anfallenden Material- Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt
TMS, sofern der von dem Besteller beanstandete Mangel anerkannt
wird.
6.9 Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen
Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann
der Besteller den, den mangelhaften Liefergegenstand betreffenden,
Vertrag rückgängig machen oder eine angemessene Herabsetzung des
Preises verlangen.
6.10 Die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand
beträgt, gesetzlich vorgeschrieben, für Neuteile zwei Jahre seit
dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Für Maschinen gilt dies jedoch
nur für den Fall ihrer Nutzung von nicht mehr als 8 Stunden pro
Tag (Einschichtbetrieb) oder während einer maximalen Betriebsdauer
von 2500 Stunden während dieser Zeit; werden diese Zeiten überschritten,
bewendet es sich bei der gesetzlichen zwölfmonatigen Gewährleistungsfrist.
Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist auch maßgeblich für Gewährleistungsansprüche
aus Nachbesserungsarbeiten, die erst nach der Lieferung erfolgt
sind. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme
des Liefergegenstandes ohne Verschulden von TMS, so erlöschen
Gewährleistungsansprüche spätestens zwei Jahre nach
6.11 Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers
sind ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer 7 etwas anderes vorsieht.
7. Schadensersatz
und Haftungsbeschränkung
7.1 TMS haftet auf Schadenersatz
a) für Schäden, die in vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Weise von TMS oder ihrem Erfüllungsgehilfen
verursacht werden;
b) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, jedoch unter Beschränkung auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden; c) nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
und etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften;
7.2 Ist keine der Fallgruppen aus Ziffer 7.1
erfüllt, haftet TMS nicht auf Schadensersatz.
7.3 Im Falle von Ziffer 7.1 (ii) ist die Haftung
von TMS auf den Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
7.4 Die Ziffern 7.1 und 7.2 finden Anwendung
auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere auch für die Haftung, positiver Vertragsverletzung
und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene
Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von TMS aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von TMS.
8.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum zur Sicherung der TMS zustehenden Saldoforderung.
8.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte
ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet.
Factoring ist ausgeschlossen. Der Besteller ist nicht berechtigt,
die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen
oder sonstige das Eigentum von TMS gefährdende Verfügungen zu
treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der
Weiterveräußerung an TMS ab; TMS nimmt diese Abtretung schon jetzt
an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an TMS abgetretenen
Forderungen treuhändlerisch für TMS im eigenen Namen einzuziehen.
TMS kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur
Weiterveräußerung
widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen
wie beispielsweise der Zahlung gegenüber TMS im Verzug ist.
8.4 Der Besteller wird TMS jederzeit alle gewünschten
Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche,
die hiernach an TMS abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe
oder Anspruche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller
sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen TMS anzuzeigen.
Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt
von TMS hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und
Anspruche trägt der Besteller.
8.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte
für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
8.6 Übersteigt der realisierbare wert der Sicherheiten
die gesamten zu sichernden Forderungen von TMS um mehr als 10
%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
8.7 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen
wie beispielsweise der Zahlung gegenüber TMS in Verzug, so kann
TMS unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen
und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller
anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller TMS
oder den beauftragten von TMS sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten
gewähren und diese herausgeben. Verlangt TMS die Herausgabe aufgrund
dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8.8 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen,
in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die
gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller
alles tun, um TMS unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte
zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise
Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit
und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und
förderlich sind.
8.9 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte
angemessen zu versichern. Auf Verlangen von TMS hat der Besteller
von TMS den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen
und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von TMS
jeweils verbleibender Forderung an TMS abzutreten.
9. Produkthaftung
Veräußert
der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so
stellt er TMS im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen
Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler
verantwortlich ist.
10. Gewerbliche
Schutzrechte
Schreibt
der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen,
Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie TMS die zu liefernden Produkte
fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch
TMS die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige
Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller
stellt TMS von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen
einer solchen Verletzung gegen TMS geltend machen mögen.
11. Allgemeine
Bestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
und / oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
11.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags und /
oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam,
so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame
Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzten, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt.
11.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Frankfurt am Main. Dies
gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand
in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. TMS
ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen
Gerichtsstand zu verklagen.
11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).